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In Deutschland seit Jahresbeginn 1993 vom Bund erhobene Quellensteuer von derzeit 30 Prozent auf inländische Zinseinkünfte. Sie wird von den Banken einbehalten (an der Quelle der Entstehung; daher auch Quellensteuer genannt) und unmittelbar an das Finanzamt abgeführt. Sie gilt als Steuer- Vorauszahlung und wird auf die Einkommenssteuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet. Ein Freibetrag wird angerechnet. -In der Schweiz auch Verrechnungssteuer genannt (weil sie dort mit geschuldeten kantonalen Steuern verrechnet werden kann). Diese Steuer bewirkt vornehmlich, dass sich private Anleger aus Europa den Offshore- Finanzplätzen und Formen des Underground-Banking zuwenden. Siehe Wertpapiere, unkotierte.
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